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SATZUNG

Präambel:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz von Rechten der Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

 

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  • Der im Jahr 1882 gegründete Verein führt den Namen Alter Turnverein Haltern von 1882 e.V..
  • Er hat seinen Sitz in Haltern am See und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend.
  • Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
    • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
    • Die Organisation von allgemeinen Veranstaltungen und Maßnahmen;
    • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;
    • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Verbandsmitgliedschaften
  • Der Verein ist Mitglied
    • im Stadtsportverband Haltern am See
    • Kreissportbund Recklinghausen

  • Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden beschließen.
  • Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 2 als verbindlich an.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
  • Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

  • 6 Arten der Mitgliedschaft
  • Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • außerordentlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  • Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  • Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Tod;
    • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • Der Austritt (Kündigung) ist in Textform mit einer Frist von sechs Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

  • 8 Ausschluss aus dem Verein
  • Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
    • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation, schadet oder zu schaden versucht.
    • wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt
  • Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  • Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  • Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
  • Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

 

  • 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Zusätzlich können abteilungsspezifische Beiträge, Sonderbeiträge für besondere Leistungen des Vereins sowie Umlagen erhoben werden.
  • Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  • Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
  • Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  • Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

Näheres regelt die Beitragsordnung.



  • 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
  • Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  • Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

  • 11 Ordnungsgewalt des Vereins

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

    • Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
    • befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

Das Verfahren entspricht dem des Ausschlusses.

 

  • 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der erweiterte Vorstand.
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

 

  • 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  • Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

  • 14 Die Mitgliederversammlung
  • Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  • Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen:
    • Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
    • Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
    • Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  • Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
    Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
    • Der geschäftsführende Vorstand
    • die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen
  • Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsadresse zu richten. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  • Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsadresse maßgeblich. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
  • Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
  • Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  • Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  • Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
  • Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  • Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  • Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  • Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 15 Der geschäftsführende Vorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden;
    • dem 2. Vorsitzenden;
    • dem 3. Vorsitzenden;
    • dem Schatzmeister.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  • Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Abteilungsordnung, Ehrenordnung) erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

  • 16 Der erweiterte Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    • den Abteilungsleitern,
    • dem Vertreter der Vereinsjugend
    • zwei Beisitzern
  • Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
  • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  • Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands bei dessen Arbeit.
  • Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung des erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der erweiterten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zwei Mal im Kalenderjahr zusammen.
  • Die Bestellung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  • Ausnahmen bilden der Vertreter der Vereinsjugend, der durch die Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird, und die Abteilungsleiter, die von den Abteilungsversammlungen gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.

 

  • 17 Abteilungen
  • Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
  • Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
  • Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

 

  • 18 Vereinsjugend
  • Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  • Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Jugendordnung und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
  • Organe der Vereinsjugend sind:
    • der Jugendvorstand
    • die Jugendversammlung
  • Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

  • 19 Kassenprüfer
  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  • Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
  • Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  • 20 Haftung des Vereins
  • Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
  • Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

  • 21 Datenschutz im Verein
  • Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

  • 22 Auflösung
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister (Alternativ: zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands) die Liquidatoren
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Haltern am See, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.